AGB


Die allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig abgegebenen Angebote und geschlossenen Verträge. Anderslautende Vereinbarungen, Zusicherungen oder Ergänzungen gelten nur, wenn sie von Scheidt Messtechnik als anstelle geltend schriftlich bestätigt wurden. Dasselbe gilt für von diesen AGB abweichende AGBs von Vertragspartnern.

2. Offerten und Vertragsabschluss

Unsere Offerten sind, sofern nicht anderslautend, freibleibend. Bindende Offerten sind 60 Tage ab Ausstellungsdatum gültig. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die Bindung ohne weiteres. Durch Vertragsabschluss erkennt der Vertragspartner diese AGBs an. Ein Vertrag ist mit Zusendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns, oder durch die Erbringung der Leistung unsererseits, zustande gekommen.

3. Leistungen und Preise

Der Umfang der Leistung ist in der Auftragsbestätigung festgelegt. Davon abweichende Vereinbarungen gelten nur, falls sie schriftlich bestätigt wurden. Leistungen gegenüber dem Auftraggeber können auch durch Dritte erbracht werden. Alle Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und zzgl. Verpackung und Versand. Kleine Reparaturen werden nach Arbeits- und Materialaufwand separat verrechnet.

4. Zahlung

Rechnungen sind bei Erhalt sofort fällig. Verzug tritt ohne weiteres 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist behalten wir uns die Geltendmachung von Schadenersatz und die Verrechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8% vor. Massgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem von uns benannten Konto. Wechsel und Schecks werden nicht entgegengenommen. Soweit uns aus anderen Geschäftsbeziehungen mit dem Vertragspartner überfällige Forderungen zustehen, oder vertragliche Ansprüche aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet sind, sind wir berechtigt die Bearbeitung aller Aufträge des Auftraggebers von einer Vorauszahlung abhängig zu machen und gegebenenfalls nach Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten.

5. Leistungszeit

Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Die Frist beginnt mit dem Eintreffen der Prüflinge bei uns, bzw. falls der Auftraggeber zu einer Vorleistung verpflichtet ist, mit deren Erbringung. Für die Einhaltung der Frist ist die Abholbereitschaft der Ware bzw. deren Versandbereitschaft massgeblich. Sollte aus Gründen, die wir nicht zu verantworten haben, die Leistungsfrist nicht eingehalten werden, so ist diese angemessen zu verlängern. Bei Verzögerungen von mehr als 4 Wochen haben beide Vertragsparteien die Möglichkeit unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Bei einem Leistungsverzug aus einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf 10% des Wertes der Leistung beschränkt.

6. Übergang der Gefahr

Die Gefahr der Beschädigung, des Untergangs oder des Verlustes der Ware geht erst mit dem Eintreffen bei Scheidt Messtechnik auf uns über und sie endet mit der Aufgabe der Ware beim Spediteur. Beim Abholen/Bringen der Ware geht die Gefahr mit deren Entgegennahme auf uns über und endet mit deren Rückgabe an den Auftraggeber.

7. Mängel

Erweisen sich die von uns erbrachten Leistungen als mangelhaft, so hat der Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche unter Massgabe, dass der Auftraggeber zunächst nur Nacherfüllung verlangen kann.

8. Haftung

Wir haften entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für schuldhafte Verletzung unserer Vertragspflichten. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir höchstens bis zu einer Summe, die dem Preis der vereinbarten Leistung entspricht. Scheidt MessTechnik haftet nicht für Mängel oder Schäden, die durch unsachgemässen Gebrauch, fehlerhafte Inbetriebnahme, natürliche Abnutzung, unsachgemässe Betriebsmittel, etc. durch den Auftraggeber oder Dritte entstanden sind. Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen.

9. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Schriftform, ebenso die Zustimmung zur Abweichung von der Schriftform. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Es kommt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung.

Gerichtsstand ist Hinwil.

Scheidt MessTechnik kann seine Forderungen gegen den Auftraggeber wahlweise auch an dessen Sitz geltend machen.

Scheidt MessTechnik, 15.11.2012